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Instandhaltung ist Pflicht!

Betriebsbereitschaft von Brandschutzanlagen sichern

Wenn in der Produktionshalle Feuer ausbricht, muss die Brandschutzanlage einwandfrei funktionieren. Der fachgerechten Instandhaltung kommt dabei eine entscheidende Rolle zu. Denn streikt die Anlage aufgrund von Versäumnissen bei der Instandhaltung, hat das schwerwiegende Folgen – vor allem für den Betreiber, der haftbar gemacht werden kann. Dabei gibt es klare Vorgaben, welche Instandhaltungsmaßnahmen wann und von wem durchzuführen sind.

Betreiber von Gewerbe- und Industriebetrieben sind durch die Arbeitsstätten- und Betriebssicherheitsverordnung sowie durch die jeweilige Landesbauordnung dazu verpflichtet, für funktionsfähige Brandschutzmaßnahmen zu sorgen. Hierzu gehört nicht nur die fachgerechte Montage, sondern auch die Instandhaltung der entsprechenden Anlagen.

In der Praxis sieht dies jedoch häufig anders aus. So werden die geforderten Brandschutzanlagen richtlinienkonform projektiert und installiert, im Anschluss aber oft vernachlässigt. Die Gründe variieren von Kosteneinsparungen, Unkenntnis und unrealistischer Risikoeinschätzung bis hin zum Nichtmelden von baulichen Veränderungen, die die ursprünglich ausgelegte und gebaute Brandschutzanlage in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigen können. Versäumnisse dieser Art können teuer werden – denn kommt der Betreiber seiner Instandhaltungspflicht nicht nach, kann die Feuerversicherung im Brandfall den Versicherungsschutz verweigern. Sind Verletzte oder gar Tote zu beklagen, können strafrechtliche Konsequenzen auf den Betreiber zukommen.

Normgerechte Instandhaltung

Es leuchtet ein: Brandschutzanlagen können nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn sie durch fachgerechte Instandhaltung funktionstüchtig gehalten werden. Gemäß DIN 31051 gliedert sich die Instandhaltung in die vier Grundmaßnahmen

  • Inspektion,
  • Wartung,
  • Instandsetzung,
  • Verbesserung.

Die Inspektion dient zur Feststellung und Beurteilung des Sollzustandes – man kann hier im weitesten Sinne von Funktionskontrolle sprechen. Die Wartung umfasst Maßnahmen, die den Sollzustand sicherstellen, z.B. den Austausch von Verschleißteilen und Reinigungsarbeiten. Von Instandsetzung wird gesprochen, wenn eine defekte Anlage entstört wird, um wieder den Betrieb aufzunehmen. Unter Verbesserung lassen sich schließlich alle Maßnahmen zusammenfassen, die zur Steigerung der Funktionssicherheit dienen.

Rechtliche Grundlagen

Im Hinblick auf die Instandhaltung und Prüfung von Brandschutzanlagen gelten unterschiedliche Vorgaben:

  • Wartungsanweisungen des Herstellers,
  • Richtlinien der Sachversicherungen,
  • Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes,
  • maßgebliche versicherungsrechtliche Vorschriften.

Für anlagentechnische Brandschutzlösungen vom Hersteller und Errichter WAGNER Group sind dabei beispielsweise die Richtlinien VdS 2093 (Feuerlöschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln), VdS 2380 (Feuerlöschanlagen mit nicht verflüssigten Inertgasen), VdS 2381 (Feuerlöschanlagen mit halogenierten Kohlenwasserstoffen), VdS 3527 (Sauerstoffreduzierungsanlagen) und DIN VDE 0833 (Gefahren- bzw. Brandmeldeanlagen) von Bedeutung. In entsprechenden Merkblättern finden sind auch Prüffristen sowie sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der Instandhaltung durchzuführen sind. Zur Anwendung kommen dabei die Wartungsanweisungen des Herstellers sowie die Richtlinien, auf deren Verwendung sich Betreiber, Errichterfirma und Versicherer geeinigt haben.

Als Faustregel kann festgehalten werden, dass der Betreiber verpflichtet ist, seine Anlage regelmäßig zu kontrollieren und dafür Sorge zu tragen hat, dass alle notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen eingehalten werden. Das fängt bei Eigenkontrollen an, die der betriebliche Betreuer der Brandschutzanlage bzw. der Brandschutzbeauftragte täglich, wöchentlich oder monatlich durchführt – genaue Kontrollpläne für die jeweiligen Anlagen sind den Bedienungsanleitungen zu entnehmen. Inspektionen und Wartungen sollten stets von zertifizierten Firmen durchgeführt werden. Sachverständigenprüfungen nach Baurecht an den Anlagen obliegen schließlich unabhängigen Sachverständigen von Prüforganisationen wie VdS, Dekra oder TÜV.

Feuerlöschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln, Sauerstoffreduzierungsanlagen, Brandmeldeanlagen und Ansaugrauchmelder: Wie die folgende Übersicht zeigt, gelten je nach Anlagentyp unterschiedliche Instandhaltungsvorgaben.

Auf eine zertifizierte Errichterfirma setzen

Riskant wird es, sobald Anlagen nicht der entsprechenden Sachverständigenprüfung unterzogen und diese auch nicht von VdS-anerkannten Errichtern gewartet werden. Hier greifen Betreiber für die Instandhaltung oft auf nicht-zertifizierte Firmen zurück. Das ist problematisch, denn diesen Firmen fehlt oft das Wissen über den jeweiligen Anlagentyp, auch können sie bei Reparaturen nicht direkt auf Ersatzteile zugreifen. Im wahrsten Sinne ein Spiel mit dem Feuer – denn wenn ein Betreiber eine unzureichend qualifizierte Instandhaltungsfirma beauftragt und die Anlage im Brandfall versagt, liegt die Verantwortung komplett bei ihm. Im schlimmsten Fall muss er selbst für den entstandenen Schaden haften. Demnach gilt laut VdS 2038, den Allgemeinen Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen, dass die ständige Funktionsbereitschaft von Brandschutzanlagen durch Wartungen sicherzustellen ist – andernfalls droht der Verlust des Versicherungsschutzes.

Kein Wunder also, dass beispielsweise der VdS die Instandhaltung durch eine für das System anerkannte Errichterfirma empfiehlt. Damit handeln Betreiber vorbildlich. Auch die Ersatzteilbeschaffung ist im Falle des Falles kein Thema. Und vorbildlicher Brandschutz zahlt sich aus – zum Schutz von Menschen, Anlagen, Gebäuden und der Umwelt. Der Abschluss eines Instandhaltungsvertrages mit einer anerkannten Errichterfirma gewährleistet aber nicht nur die ständige Funktionssicherheit, es wird auch kein vorgeschriebener Inspektions- bzw. Wartungstermin vergessen. Veränderungen an der Anlage fallen sofort auf und werden umgehend nachgebessert – damit wird der Werterhalt des gesamten Systems entscheidend verlängert. Ein weiterer Vorteil: Die jährlichen Instandhaltungskosten sind transparent und kalkulierbar, da sie im Vertrag genau festgehalten sind.

5 Gründe für die Instandhaltung durch die Errichterfirma

Geht es um die Instandhaltung einer Brandschutzanlage, ist die Errichterfirma die erste Wahl, denn sie:

  1. ist für den jeweiligen Anlagentyp gemäß DIN 14675 zertifiziert und vom VdS anerkannt,
  2. verfügt über geschultes Personal für norm- und fachgerechte Wartungen,
  3. hält Ersatzteile vor bzw. kann diese zeitnah beschaffen,
  4. gewährleistet Notdienstbereitschaft rund um die Uhr,
  5. unterstützt Betreiber bei Fragen rund um das Thema Brandschutz.