Beim Bau eines Hochregallagers spielt die Risikobetrachtung in puncto Brandschutz eine wichtige Rolle. Ausgehend vom höchsten Baurecht in Deutschland ist hier zunächst die Musterbauordnung (MBO) relevant, die mittlerweile fast identisch in allen Bundesländern in Landesrecht überführt ist. Auf sie wird im weiteren Verlauf dieses Artikels noch eingegangen.
Noch relativ jung ist eine Richtlinie des VDI mit dem Titel „Brandschutz in Hochregalanlagen“ aus dem Mai 2017 – die VDI Richtlinie 3564. Sie gibt brandschutztechnische Empfehlungen für die Planung und Errichtung sowie den Betrieb von Hochregalanlagen. Der VdS hat schon im Jahr 2008 in der Richtlinie 2032 zum Brandschutz für Kühl- und Tiefkühllager einen Leitfaden für die Planung, Ausführung und den Betrieb solcher Lager veröffentlicht. Dieser Leitfaden stellt unter anderem ein Musterbrandschutzkonzept vor, das Planern und Betreibern konkrete Hinweise zum vorbeugenden, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutz liefert. Auf internationaler Ebene sind diese Fragen in der CEA-4050 (Specifications for the Protection of cold Areas) aus dem Jahr 2005 geregelt.
Nachgeführte Richtlinien, die sich aus dem Einsatz der in der Brandschutzlösung eingesetzten Technologien ergeben, sind z. B. die DIN EN 16750 (Ortsfeste Löschanlagen – Sauerstoffreduktionsanlagen), die alle Fragen zur Auslegung, dem Einbau sowie der Planung und Instandhaltung beantwortet; unter anderem ist hier der Grad der Sauerstoffreduktion je nach den einzelnen Brandrisiken, die im Schutzbereich vorherrschen, festgelegt. Des Weiteren kommt die DIN EN ISO 4589-2 zum Tragen, wenn Kunststoffe, wie zum Beispiel in Kleinladungsträgern und ähnlichen Behältern im Lager vorkommen: Sie regelt die Bestimmung des Brennverhaltens durch den Sauerstoff-Index, die Prüfung der Umgebungstemperatur und das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen des Gebäudes.
Doch zurück zur Musterbauordnung, die besagt, wenn die Oberkannte der Lagerguthöhe mehr als 7,50 m beträgt, handelt es sich um einen Sonderbau. Wie das Wort schon andeutet: Für Sonderbauten gelten von der MBO abweichende Regeln – im Falle der Hochregallager, dass zwingend ein individuell auf das Bauvorhaben zugeschnittenes Brandschutzkonzept bzw. -nachweis vorgelegt werden muss. Das Brandschutzkonzept wird in der Bundesrepublik – je nach Bundesland – entweder durch die Bauaufsicht oder durch Prüfsachverständige für Brandschutz geprüft und freigegeben. Weiterhin gilt für Sonderbauten: Der Ersteller des Brandschutzkonzeptes bzw. des -nachweises legt die Vorgaben an den Brandschutz fest.
Wie wichtig in diesem Zusammenhang eine individuelle Risikobetrachtung des Hochregallagers ist, wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, dass normative Richtlinien und Normen zuallererst Maßnahmen zum Personen- und Umweltschutz definieren. Diese sind in jedem Fall einzuhalten. Sie allein decken aber nicht die Risiken und Folgen ab, die ein Brandgeschehen im Hochregallager haben kann. Kommt es zum Brandfall, sind Schäden an Waren und Einrichtungen die direkte Folge von Feuer und Rauch. Folgeschäden durch Löschmaßnahmen können das Ausmaß noch verschlimmern. Unterbrechungen der Betriebsprozesse und der Lieferfähigkeit sind dann unausweichlich.
Diese Aspekte müssen im Brandschutzkonzept oder Brandschutznachweis zwingend berücksichtigt werden. Zu guter Letzt gilt: Der beste Brandschutz ist der, der eine Entstehung frühestmöglich detektiert damit eine Ausbreitung weitestgehend vermieden werden kann.